Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

§ 1

Zustandekommen des Vertrages

1. Für diese und die Folgegeschäfte mit dem Besteller gelten ausschließlich die vorliegenden Bedingungen. Anders lautende Bedingungen des Bestellers haben deine Gültigkeit, es sei denn, dass es sich um Individualabreden handelt. Entgegen stehende Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten auch dann nicht, wenn sie in einem unserer Vertragsbestätigung nachfolgenden Bestätigungsscheiben des Baestellers enthalten sind und wir diesem nicht widersprechen. Unser Schweigen bedeutet Ablehnung. Unsere Bedingungen gelten spätestens mit der Entgegennahme der Ware durch den Besteller als angenommen, insbesondere bei telefonischer Bestellung. Abweichungen durch Individualabreden bedürfen der Schriftform.

2. Liederverträge kommen entweder durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung nach schriftlicher Bestellung oder durch Lieferung zustande. Alle mündlichen, insbesondere auch telefonischen Neben- und Ergänzungsabreden, auch solche über die Ausführung der Bestellung, bedürfen zur Gültigkeit unserer gesonderten schriftlichen Bestätigung.

3. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Bewichte und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

§2

Lieferung

1.Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt.

2.Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.

3.Erhalten wir nachträglich Anhaltspunkte für einen unregelmäßigen Zahlungsverkehr des Bestellers, für die Beantragung oder für eine sonstige Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, so sind wir berechtigt, die Lieferung von der Kaufpreisvorauszahlung abhängig zu machen oder per Nachnahme zu liefern.

4.Bei Annahmeverweigerung der Lieferung (auch Nachnahmesendungen) gehen alle Fracht- und Portospesen sowie Nebenkosten zu Lasten des Bestellers.

5.Die von uns gelieferte Ware besteht aus ....  .

6.Wir behalten uns vor, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung zu erbringen. Wir behalten uns ebenfalls vor, die versprochene Leistung im Falle ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen.

§ 3

Lieferfrist

1.Alle Liefertermine sind unverbindlich. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten, werden Liefertermine von uns nach Möglichkeit eingehalten.

2.Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Erbringen ggf. erforderlicher Mitwirkungshandlungen des Bestellers wie die Beibringung von Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben etc. sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

3.Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat

4.Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentliche Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen den Bestellern baldmöglichst mitgeteilt.

5.Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers auch aus anderen Geschäften mit uns voraus.

§4

Verpackung, Versand und Mitwirkungspflichten des Bestellers

1.Ab einem Warenwert von 50 EUR je Versendung erfolgt die Lieferung frei Haus einschließlich Verpackung. Bei Lieferungen von geringerem Warenwert werden Liefer- und Verpackungskosten dem Besteller zusätzlich in Rechnung gestellt.

2.Verlangt der Besteller im Falle einer grundsätzlich nach Maßgabe von Ziffer 1 kostenfreien Versendung eine besondere Versendungsart (z.B. per Express) oder eine sonstige, die von der grundsätzlich von uns gewählten billigsten Versendungsart abweicht, so hat er die gesamten Versendungskosten zu tragen. Gleiches gilt für abweichende Verpackungswünsche.

3.Die Wahl der Versandart steht in unserem Ermessen. Wir übernehmen keine Verbindlichkeit für billigsten Versand. Sollten keine abweichenden Wünsche des Bestellers nach Ziffer 2 erfolgen, sind wir berechtigt, die billigste Versandart zu wählen.

Äußert der Besteller nach Maßgabe der obigen Bestimmungen abweichende Wünsche, so sind wir nicht zur Wahl der billigsten Versendungsart oder des billigsten Anbieters verpflichtet.

4.Wir behalten uns das Recht vor, den Versand nicht vom Erfüllungsort im Sinne von § 12 Ziff. 1, sondern von einem anderen Ort unserer Wahl vorzunehmen.

 §5

Preise

1.Die Preise verstehen sich ab Herstellerwerk ohne Skonto und sonstige Nachlässe.

Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu, soweit in § 7 nichts Abweichendes bestimmt ist.

2. Listen- und Katalogpreise sind unverbindlich. Wir stellen stets die am Tag der Lieferung gültigen Preise in Rechnung.

§6

  Eigentumsvorbehalt

1.Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware für alle Forderungen aus der gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor (Kontokorrentvorbehalt). Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldierung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.

2.Wir sind berechtigt, unsere Vorbehaltsware zu den üblichen Geschäftszeiten des Bestellers, wenn dieser seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht erfüllt, insbesondere bei Zahlungsverzug, wegzunehmen und zu diesem Zwecke sämtliche Lager- und Geschäftsräume des Bestellers zu betreten. Die Wegnahme ist keine verbotene Eigenmacht.

3.Im Falle der Verarbeitung unserer Ware oder deren Verbindung mit anderen Erzeugnissen erwerben wir an den durch die Verarbeitung oder Verbindung entstehenden Gegenständen Miteigentum, das der Besitzer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unentgeltlich für uns verwahrt. Unser Miteigentumsanteil bestimmt sich nach dem Bruchteil, der dem Wert unserer Ware im Verhältnis zum Wert des entstandenen Gegenstands entspricht.

Erwirbt der Besteller durch die Verbindung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert des entstandenen Gegenstandes. Für die Weiterveräußerung gilt nachfolgende Ziff. 4; die aus der Weiterveräußerung oder sonstigem Rechtsgrund entstehende Forderung wird schon jetzt in Höhe des oben genannten Bruchteils an uns abgetreten.

4.Wird die Vorbehaltsware vom Besteller allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehende Forderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung an. Der Wert der Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag.

5.Der Besteller ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zu Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Zu einer anderen Verfügung über die Vorbehaltsware, insbesondere zur Pfändung oder Sicherungsübereignung ist der Besteller nicht berechtigt. Bei Zahlung im Scheck/Wechselverfahren erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit Einlösung des Wachsels/Schecks und Gutschrift des Rechnungsbetrages.

6.Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung, zu Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware gilt nicht, wenn der Besteller zu Bedingungen eines Dritten abschließt, nach denen es ihm nicht gestattet ist, Forderungen gegen Dritte an uns abzutreten.

7.Der Besteller ermächtigt uns unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen. Wer werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpvlichtungen nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Besteller alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren und die an uns abgetretenen Forderungen und Rechte zu geben sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen. Wir sind jederzeit berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, den Abnehmern des Bestellers die Abtretung anzuzeigen und abgetretene Forderungen im eigenen Namen geltend zu machen. Die Durchsetzung der abgetretenen Rechte erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers, ohne dass wir hierzu verpflichtet sind oder hieraus vom Besteller haftbar gemacht werden können.

8.Über Zwangvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Der Besteller verpflichtet sich, die Kosten für Maßnahmen zur Beseitigung von Eingriffen Dritter, insbesondere die etwaiger Interventionsprozesse zu Tragen und stellt uns von Erstattungsansprüchen Dritter insoweit frei.

9.Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als der Wert ihrer zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.

10.Pfändungen, Sicherungsübereignung und Sicherungsabtretungen der Vorbehaltsware sowie der uns zustehenden Rechte und andere unsere Rechte beeinträchtigende Verfügungen durch den Besteller sind unzulässig.

11.Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware auf die von uns abgetretenen Forderungen oder die nach vorstehenden Absätzen begründeten Rechte wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich unter Übersendung aller für eine Intervention notwendigen Unterlagen benachrichtigen.

In der Zurücknahme der Vorbehaltsware sowie deren Pfändung durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag; solche Maßnahmen erfolgen nur zur Sicherung unserer

Ansprüche.

Mit einer Weiteveräußerung der Vorbehaltswaren sind wir für den Fall der Eröffnung des gerichtlichen Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens nicht einverstanden.

§7

Zahlungen

1.Rechnungen sind wie folgt zahlbar

Innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum mit 3% Skonto,

spätestens nach 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto.

Nicht skontierfähig sind Reparaturrechnungen, Rechnungen unter 50 Euro netto ohne Mehrwertsteuer, Rechnungen, soweit sie nicht bar, sondern durch Verrechnung mit Gutschriften ausgeglichen werden.

Skonto in Höhe von 3% wird ebenfalls gewährt bei Vorauszahlung sowie bei Lieferung per Nachname.

2.Sämtliche Zahlungen sind spesenfrei an unseren Sitz zu leisten. Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Skonto ist der vorherige vertragsgemäße Ausgleich aller fälligen Rechnungsbeträge. Bei Teillieferungen ist die Skontierung der Gesamtrechnung nur zulässig, wenn von den Teillieferungen entsprechende Teilbeträge rechtzeitig bezahlt werden.

3.Zahlung durch Wechsel ist vorbehaltlich ausdrücklich schriftlicher anderweitiger Vereinbarung ausgeschlossen. Eine ausnahmsweise Annahme von Akzepten gilt nur solange als Kaufpreisstundung, als in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestellers keine nachteiligen Änderungen eintreten oder bekannt werden. Wechselzahlungen sind keine Barzahlungen. Diskont- und sonstige Wechselspesen sind vom Besteller auf jeden Fall sofort mit Wechselgebung zu bezahlen. Für rechtzeitige Vorlegung, Protesterhebung und/oder Wechselrückleistung übernehmen wir keinerlei Haftung. Die Annahme von Schecks erfolgt nicht an Erfüllung Statt, sondern erfüllungshalber.

4.Die in Ziffer 1 genannten Fristen sind nur gewährt, wenn die Zahlung bzw. Gutschrift innerhalb der Frist bei uns eingeht.

5.Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelchen von uns nicht anerkannten bzw. nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Bestellers ist nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen.

6.Für den Fall einer Stornierung oder sonstigen Rücksendung, die nicht aus Gewährleistungsgründen erfolgt, sind wir berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr von 10% der Rechnungssumme in Rechnung zu stellen. Es bleibt uns vorbehalten, den Nachweis eines höheren Schadens zu führen und diesen geltend zu machen. Dem Besteller bleibt vorenthalten, dass unser Schaden/Aufwand niedriger ist als 10% der Rechnungssumme.

§8

Gefahrübergang

Die Gefahr geht in jedem Fall auf den Besteller über, wenn die Sendung unseren Sitz verlässt oder der Versand nach Versandbereitschaft auf Wunsch des Bestellers zurückgestellt wird. Transportschäden oder Verlust der Ware werden von uns nicht gedeckt. Soweit Ansprüche gegen haftende Dritte und/oder gegen Versicherer (Versicherungen nur auf Wunsch und Kosten des Bestellers) geltend gemacht werden können, erschöpft sich ein Anspruch des Bestellers gegen uns mit der Forderungsabtretung an den Besteller.

§9

Gewährleistung

1.Soweit wir die an den Besteller gelieferten Waren nicht hergestellt, sondern vom Vorlieferanten bezogen haben, erfüllen wir unsere Gewährleistungspflichten dadurch, dass wir dem Besteller hiermit unsere gesamten eigenen Gewährleistungsansprüche gegen unseren Vorlieferanten abtreten. Der Besteller nimmt diese Abtretung erfüllungshalber an. Bei Nichtdurchsetzbarkeit oder Misslingen richten sich die subsidiären Gewährleistungsansprüche gegen uns nach den Bestimmungen der folgenden Ziffer 2

2.Bezüglich unserer eigenen Erzeugnisse leisten wir für eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit der Liefergegenstände Gewähr und übernehmen für die Dauer von 6 Monaten nach der Lieferung unter Ausschluss des Rechts auf Wandelung oder Minderung folgende Verpflichtungen:

Sind die Liefergegenstände mit Fehlern behaftet, werden sie schadhaft oder zeigen sie nicht die nach ihrer Bestimmung oder die nach dem Vertrag zu Grunde gelegten Beschreibung zu erwartenden Eigenschaften und Leistungen, so werden wir den Mangel ohne Berechnung von Kosten unverzüglich - erforderlichenfalls unter Verwendung neuer Ersatzteile - beseitigen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf Schäden, die infolge des Mangels an anderen Teile der Liefergegenstände entstehen sollten. Die mangelhaften Gegenstände und Teile stehen uns zu. Werden zur Mängelbeseitigung Arbeiten erforderlich, die von uns veranlasst werden, so tragen wir die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen.

Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Besteller nach seiner Wahl Minderung oder Wandelung verlangen.

Wir sind berechtigt, nach unserer Wahl die Gewährleistungsverpflichtung statt durch Nachbesserung nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen auch durch Rückzahlung des Kaufpreises zu erfüllen.

3.Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn

a)der Mangel auf eine unsachgemäße Benutzung, Bedienung oder Pflege bzw. mangelhafte Wartung oder auf gewaltsame Einwirkung zurückzuführen ist ,

b)der Mangel auf einer unsachgemäßen Veränderung des Liefergegenstandes, insbesondere einer Verwendung ungeeigneter, insbesondere fremder Ersatzteile beruht und der Schaden in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung oder Verwendung steht.

c)Der Mangel auf bauseits bedingten Umständen beruht.

Natürlicher Verschleiß oder Beschädigungen, die auf fahrlässige oder unsachgemäße Bedienung oder Behandlung zurückzuführen sind, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

4.Die Beanstandete Ware ist mit dem Original-Lieferschein oder dessen Fotokopie an uns einzusenden. Durch Verhandlungen über Beanstandungen verzichten wir nicht auf die Einrede nicht rechtzeitiger oder nicht ordnungsgemäßer Mängelrüge. Der Besteller muss die Ware unverzüglich nach Erhalt auf etwa vorhandene Mängel untersuchen und erkennbare Mängel bei Meidung des Rechtsverlustes unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Auslieferung, bei uns schriftlich rügen. Verdeckte Mängel müssen spätestens binnen einer Woche nach ihrer Entdeckung bei uns schriftliche gerügt werden.

5.Zur Zurückhaltung von Zahlungen und Berufung auf Mängelansprüche ist der Besteller nur insoweit berechtigt, als er in Ansehung des gerügten Mangels nach Treu und Glauben verhältnismäßig ist, d.h. höchstens nur bis zum Kaufpreisteilbetrag, der konkret als mangelhaft gerügten Artikel.

6.Schadensersatzansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften sind ausgeschlossen. Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller nach seiner Wahl lediglich Anspruch auf Wandelung oder Minderung, insbesondere aber keinerlei Anspruch aus entgangenem Gewinn. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.

§10

Haftung

  Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zum Beispiel nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, des Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird.

Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir nur, wenn wir hierdurch mit unserer Leistung in Verzug geraten sind, wenn unsere Leistung unmöglich geworden ist, oder wenn eine wesentliche Pflicht verletzt ist. In den vorgenannten Fällen der leichten Fhrlässigkeit ist eine Haftung beschränkt auf Schäden, mit deren Eintritt bei Vertragsabschluß vernünftigerweise zu rechnen war.

Im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

§11

Erfüllungsort und Gerichtsstand

1.Erfüllungsort ist Korntal.

2.Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Gerichtsstand für beide Seiten Ludwigsburg. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

§12

Anwendbares Recht

Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (Haager Übereinkommen/UN-Kaufrecht), auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.

§13

Formvereinbarungen

1.Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu diesen allgemeinen Bedingungen sowie zu Einzelverträgen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch dann, wenn die Schriftform bei Änderungen abbedungen werden soll.

2.Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.

§14

Sonstiges

1.Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns geschlossenen Vertag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unsere schriftliche Zustimmung.

2. Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden AGB ganz oder teilweise nichtig, anfechtbar ode unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien werden den Vertrag alsdann mit einer wirksamen Ersatzregelung durchführen, die dem mit der weggefallenen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.